Die Leistungen des Architekten kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgenommen werden. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einer widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Architektenhonorars kann von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden.
Dies entschied das OLG Schleswig mit Beschluss vom 02.01.2018 – 7 U 90/17. In dem betreffenden Fall forderte die Bauherrin im Rahmen der Klage Schadensersatz in Höhe von 13.000,00 € von einem Architekten. Dieser war von der Klägerin beauftragt worden, folgende Leistungen zu erbringen: „Antragsunterlagen für die baulichen Veränderungen, Objektüberwachung durch Architekten, Koordination und Beauftragung der Firmen durch Kooperation“. Die Schlussrechnung des Architekten vom 29.07.2008 zahlte die Bauherrin am 12.09.2008 vorbehaltlos. Am 03.08.2010 nahm die Bauherrin die Fertigstellungsanzeige widerspruchslos hin. Die Klage wurde am 23.12.2016 beim Landgericht Lübeck erhoben.
Das Landgericht wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat das OLG Schleswig mit seinem Beschluss vom 02.01.2018 bestätigt und folgendermaßen begründet:
Die klagende Bauherrin hat den Architekten nur bis zur Leistungsphase 8 beauftragt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch war deshalb verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann spätestens am 04.08.2010, dem Tag nach der widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsanzeige, und endete am 04.08.2015. Die am 23.12.2016 erhobene Klage ging damit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht ein.
Die Verjährung begann mit der konkludenten Abnahme der Leistungen der Bauherrin. Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistung. Die Billigung kann auch konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, II ZR 26/12 vom 20.02.2014).
So kann eine konkludente Abnahme vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln (BGH VII ZR 43/15). Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung (OLG Frankfurt a.M. BauR 2009, 656 – 659) oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns (OLG München – BauR 2003, 124 – 126). Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt (BGH – NJW 2013, 3513 – 3515).
Das OLG Schleswig sah in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung vom 12.09.2008 in Verbindung mit der widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsanzeige vom 03.08.2010 eine konkludente Billigung des Werks durch die klagende Bauherrin. Darüber hinaus erfolgten auch keine entsprechenden Mängelrügen binnen angemessener Prüffrist. Der beklagte Architekt durfte daher von einer beanstandungslosen Ingebrauchnahme seiner Leistungen durch die Klägerin ausgehen.
Ergebnis:
Die vorliegende Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zur konkludenten Abnahme ein. Damit wird die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2008 bestätigt, dass bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung von einer konkludenten Abnahme auszugehen ist.
Letztlich zeigt dieser Fall aber auch, wie wichtig es für die Architekten ist, nicht nur bei der Erbringung ihrer Leistungen sauber zu arbeiten, sondern auch was die rechtlichen Umstände, insbesondere die Abnahme, betrifft. Die Abnahme ist im Architektenvertrag das zentrale Element. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung, d.h. ohne Abnahme besteht kein Honoraranspruch. Darüber hinaus beginnen mit erfolgter Abnahme Gewährleistungsfristen zu laufen. Muss sich ein Architekt – wie vorliegend – auf eine konkludente Abnahme berufen, dann zeigt das, dass er es versäumt hat, eine ausdrückliche Abnahme durchzuführen. Die geschilderte gerichtliche Auseinandersetzung hätte auf diese Weise von vornherein unterbunden werden können.
Hans Küßwetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht