Webseiten-Betreiber: Achtung Abmahnfalle ! AGBs

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Dienstleister, die eine Homepage betreiben, sollten einige bereits kürzlich erfolgte, aber auch bald kommende Gesetzesänderungen beachten.

All diejenigen, die vorformulierte Vertragsbedingungen mehrfach verwenden wollen oder dies tatsächlich tun (= allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden: AGBs) und diese – etwa im Internet – öffentlich zugänglich machen, sollten folgendes beachten:

Zum 01.10.2016 hat sich § 309 BGB geändert. In dieser Norm sind so genannte Klauselverbote enthalten. Dies sind Regelungen dazu, was in AGBs nicht geregelt werden darf, da ansonsten hierdurch die Klausel unwirksam wird.

In dem neu gefassten § 309 Nr. 13 BGB ist nun folgendes geregelt:

Verwender von AGBs dürfen von ihren Vertragspartnern maximal verlangen, dass Anzeigen oder Erklärungen zu notariellen Verträgen schriftlich abzugeben sind; in nicht notariellen Verträgen kann höchstens Textform für die Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen verlangt werden.

In den meisten Fällen wollen die Verwender von AGBs Regelungen zu nichtnotariellen Verträgen treffen. Hierzu war es bislang möglich, den Vertragspartner mithilfe der AGBs zu veranlassen, Erklärungen zu dem Vertrag – wie etwa Kündigungen – schriftlich abzugeben.

Dies ist nach der neuen Rechtslage nun nicht mehr möglich, da darin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gesehen wird. So soll er die Erklärung auch in Textform, also etwa per E-Mail oder per Fax abgeben können.

Dementsprechend müssen die AGB-Verwender ihre AGBs nun anpassen.

Verwender von veralteten AGBs, die also noch nicht aktualisiert wurden, können abgemahnt werden, was hohe Kosten mit sich bringen kann.

Ab Februar 2017 müssen Verwender von AGBs, die auch Verträge mit Verbrauchern abschließen, zusätzlich einen Hinweis zum Verbraucherschlichtungsverfahren mit aufnehmen. Je nach Art der abzuschließenden Verträge fallen die Hinweise unterschiedlich aus:

Anbieter von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen nehmen zwingend am Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Sie müssen darauf hinweisen, dass Verbraucher sich im Falle von Rechtsstreitigkeiten an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden können. Zusätzlich ist eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen oder – online – zu verlinken. Eine Adressliste der Verbraucherschlichtungsstellen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz zu finden.

Alle übrigen Verwender von AGBs haben die Wahl, ob sie an dem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen wollen. Sie müssen also entweder darauf hinweisen, dass sie daran nicht teilnehmen. Andernfalls müssen sie darauf hinweisen, dass sie (freiwillig) daran teilnehmen, dass sich Verbraucher im Falle von Rechtsstreitigkeiten an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden können und sie müssen die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen oder – online – dazu verlinken.

Falls diese Hinweise fehlen, drohen auch hier Abmahnungen mit entsprechender Kostenfolge.

Der Gesetzgeber hat diese Änderungen im deutschen Zivirecht nicht freiwillig vorgenommen. Vielmehr sind diese Gesetzesänderungen Folge der europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie, die von allen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Auch der Bundesgesetzgeber musste hier reagieren, ansonsten hätte der Bundesrepublik ähnliches gedroht wie den AGB-Verwendern, die ihre Klauseln nicht anpassen: eine „Abmahnung“ verbunden mit erheblichen Kosten.

 

Peter Matthias Astner, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hochschule Rosenheim

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