Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages eine Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarungen, stellt die Überschreitung dieser Baukostenobergrenze einen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber zu Kündigung des Planvertrages aus wichtigem Grund (BGH vom 10.02.2016 – VII ZR 175/13).
In dem zu entscheidenden Fall machte ein Architekt klageweise Honorar in Höhe von knapp 260.000,00 € aus einem Bauvorhaben betreffend zweier Raumschießanlagen geltend.
Im Rahmen des Architektenvertrages hatten die Parteien folgendes vereinbart: „Der AN hat den in (Punkt … des Vertrages) vorgegebenen Kostenrahmen für den (…) Vertragsgegenstand mit dem fachlich Beteiligten einzuhalten. Diese Baukostenobergrenze gilt für beide Vertragsparteien als Beschaffenheitsvereinbarung. Der AN ist daher verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme für 390.920,00 € (brutto; = 337.00,00 € netto bei 16 % USt) errichtet werden kann.“
Schon nach der Kostenberechnung beliefen sich in die Baukosten für die vertraglich vereinbarten Baumaßnahmen auf über 1.000.000,00 €, nach der Abrechnung in der Schlussrechnung ergaben sich Kosten in Höhe von knapp 1,1 Mio. €. Zusätzlich plante der Kläger statt einer vereinbarten Kolbenlüftung eine teurere Mischlüftung.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dem Architekten steht kein Honoraranspruch zu.
Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof die vorangegangenen gleichlautenden Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts. Der BGH führt an, dass der Kläger sich vertraglich zur Einhaltung der Baukostenobergrenze verpflichtet und erst nach Vertragsschluss festgestellt hat, dass diese Vorgabe nicht eingehalten werden kann. Dies fällt in seine Risikosphäre, da er sich vor Vertragsschluss vergewissern muss, ob er die vertraglichen Vorgaben einhalten kann. Der Umstand, dass diese Vorgaben aus der Sphäre der Auftrag gebeten kamen, führt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphäre, da er als Fachmann und Vertragspartner vor Vertragsschluss zu prüfen hatte, ob er die vertraglichen Leistungen erbringen kann.
Der klagende Architekt darf daher für seine Honorarberechnung nicht die tatsächlichen Kosten in Höhe von knapp 1,1 Mio. € als anrechenbare Kosten zugrunde legen, sondern nur die vereinbarten Kosten in Höhe von 337.000,00 €. Dies reduziert seinen Honoraranspruch auf einen Bruchteil des ursprünglich geforderten Honorars. Doch noch nicht einmal dieser Anspruch wurde dem klagenden Architekten in dem zu entscheidenden Fall zugesprochen.
Die Auftraggeberin war infolge der eklatanten Baukostenüberschreitung zusätzlich berechtigt, den Vertrag zu kündigen, da das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet war. Diese Zerrüttung bestand, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger die Schießstände zu teuer geplant hatte.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf sein grundsätzlich verdientes Honorar aus den anrechenbaren Kosten in Höhe von 337.000,00 € zu, da die falsch geplante Lüftung (Mischlüftung statt der vereinbarten Kolbenlüftung) einen Planungsmangel darstellt, der zu einer Reduzierung des Honorars auf 0,00 € führt.
Fazit:
Vorsicht vor Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich einer Baukostenobergrenze! Wer eine solche Vereinbarung unterzeichnet, sollte die Kosten vorher genau berechnet haben. Als mildere Variante (bzw. kleineres Übel) wäre auch die vertragliche Deckelung der anrechenbaren Kosten möglich.
Hans Küßwetter
Rechtsanwalt