In einer dreiteiligen Artikelserie stellen wir die Pflichten des Architekten und die Rechte der Verbraucher bei Verbraucherverträgen vor. Teil I dieser Artikelreihe ist im Monatsbrief Februar 2017 erschienen und definierte den Verbrauchervertrag sowie die Arten von Verbraucherverträgen. Teil II, der im Monatsbrief März erschienen ist, behandelte die wichtigste Pflicht der Architekten, welche zugleich das wichtigste Recht der Verbraucher ist: das Widerrufsrecht. Teil III beschäftigt sich nun mit den Informationspflichten, die bei Verbraucherverträgen gelten:
Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
Sobald ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB vorliegt, also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB), so hat der Unternehmer bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Der Architekt ist immer dann Unternehmer, wenn er bei Ausübung eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. Teil I dieser Artikelserie mit Link).
Allgemeine Informationspflichten
Nach § 312a BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB zu informieren. Dieser Artikel nennt einen ganzen Katalog von Informationen, die vor Vertragsschluss bereitgestellt werden müssen, insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, Zahlungsbedingungen und Weiteres. Es ist empfehlenswert, sich diesen Katalog einmal durchzulesen, um zu ermitteln, welche Informationen man bereitstellen muss.
Spezielle Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Handelt es sich um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge (siehe Teil I dieser Artikelserie), so gelten die speziellen Informationspflichten des § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB. Die Informationspflichten sind teilweise identisch mit denjenigen, die bei reinen Verbraucherverträgen gelten, gehen aber noch weiter darüber hinaus.
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (siehe Teil I der Artikelserie), also Verträgen, die über Online-Shops zustande kommen, müssen zudem die Pflichten des § 312i und des § 312j BGB beachtet werden. Diese Paragrafen stellen Anforderungen an die Gestaltung des Online-Shops und des Bestellablaufs. Auch hier gelten zusätzlich die speziellen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.
Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG)
Seit dem 01.04.2017 gibt es eine neue Informationspflicht, über die wir bereits im Januar-Monatsbrief berichtet hatten.
Nach § 36 VBSG müssen Unternehmer, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und, sofern dies zutrifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wenn ein Streit bereits entstanden ist, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Website hinzuweisen, wenn der Streit nicht beigelegt werden kann. (§ 37 VBSG). Der Hinweis muss in Textform gegeben werden, also am besten in Form eines Faltblatts oder einer E-Mail.
Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Informationspflichten
Verstößt der Unternehmer gegen diese Informationspflichten, so kann er von Mitbewerbern oder von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Darüber hinaus bestehen für den Verbraucher ggf. Ansprüche gegen den Unternehmer wegen der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichten.
Prof. Peter Matthias Astner, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hochschule Rosenheim