Pflichten des Architekten bei Verbraucherverträgen – Teil 2

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

In einer dreiteiligen Artikelserie stellen wir die Pflichten des Architekten und die Rechte der Verbraucher bei Verbraucherverträgen vor. Teil I dieser Artikelreihe ist im Monatsbrief Februar 2017 erschienen und definierte den Verbrauchervertrag sowie die Arten von Verbraucherverträgen (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, Fernabsatzvertrag, Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr). Dieser und der nächsten Monat erscheinende Artikel stellen Ihnen nun die einzelnen Pflichten (des Unternehmers) und Rechte (des Verbrauchers) bei diesen Verträgen vor.

Überblick über die Pflichten bei Verbraucherverträgen
Liegt ein Verbrauchervertrag vor, so muss der Architekt wie alle Unternehmer bestimmte Pflichten beachten, da der Verbraucher vom Gesetzgeber als besonders schützenswert angesehen wird. Der Architekt muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen und bestimmte Informationspflichten erfüllen.

Widerrufsrecht des Verbrauchers
Der Architekt muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen, sofern es sich um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b BGB) handelt, § 312g BGB. Nochmals zur Wiederholung: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt immer dann vor, wenn der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wird; ein Fernabsatzvertrag immer dann, wenn für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Jeder Vertrag, der also z.B. beim Kunden zu Hause bzw. auf der Baustelle oder per E-Mail abgeschlossen wird, unterliegt dem Widerrufsrecht.

Definition und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Verbraucher, sich durch einfache Erklärung gegenüber dem Unternehmer vom bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Es bedarf keines besonderen Grundes für den Widerruf; die rechtzeitige Absendung des Widerrufs reicht aus, § 355 Abs. 1 BGB. Der bereits abgeschlossene Vertrag fällt einfach weg und die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Bei einem Kaufvertrag ist dies recht einfach: Der Verbraucher erhält sein Geld zurück und der Unternehmer seine Ware. Bei einem Dienst- oder Werkvertrag, wie ihn Architekten abschließen, ist die Rechtsfolge schwieriger. Klar ist, dass der Verbraucher sein Geld zurückerhält. Was erhält aber der Architekt zurück? Seine Leistung kann nicht zurückgegeben werden bzw. es ist mit einer reinen Rückgabe etwaig erhaltener Pläne nicht getan. Beim Widerruf von Dienst- und Werkverträgen muss der Verbraucher auch keinen Wertersatz leisten, es sei denn, der Verbraucher hat vom Unternehmer ausdrücklich verlangt, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und den Verbraucher darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten hat. Hat er dies nicht, muss der Architekt zwar die erhaltene Vergütung zurückzahlen, erhält aber seine Leistung nicht zurück. Die Rechtsfolge ist also so drastisch, dass sich Architekten zwangsläufig mit dem Widerrufsrecht beschäftigen müssen.

Widerrufsfrist und Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsfrist beträgt beim Architektenvertrag 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses (anders bei Kaufverträgen), § 355 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt nicht, bevor der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, § 356 Abs. 3 BGB. Daher ist Vorsicht geboten: Belehren Sie als Architekt den Verbraucher nicht über sein bestehendes Widerrufsrecht, so kann ein Vertrag auch noch 12 Monate und 13 Tage nach Vertragsschluss erfolgen, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Das früher bestehende „ewige Widerrufsrecht“, nach dem ein Widerruf bei nicht erfolgter Belehrung auch noch nach Jahren möglich war, wurde mittlerweile abgeschafft auf Drängen der Unternehmer. Ein Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung finden Sie in Anlage 1 zu Artikel 246a EGBGB (im Internet kann hier vielleicht eine Verlinkung erfolgen zu: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html) Achten Sie bitte darauf, die fehlenden Stellen mit den Fußnoten richtig auszufüllen und kontaktieren Sie im Zweifel einen Anwalt.

Teil III dieser Artikelserie befasst sich weiter mit dem Widerrufsrecht und den Informationspflichten des Architekten bei Verbraucherverträgen.

Prof. Peter Matthias Astner, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hochschule Rosenheim

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