Für bauausführende und bauüberwachende Architekten ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 von Relevanz, in dem der BGH zur Frage der Preisfortschreibung bei unvorhergesehenen Mengenmehrungen Stellung nahm.
In dem zu entscheidenden Fall wurden Abbrucharbeiten beauftragt, wobei die Entsorgung einer einzigen Tonne kontaminierten Bauschutts ausgeschrieben war. Der Auftragnehmer hatte hierfür einen Preis von 462,00 € angeboten. Nach Entsorgung von knapp 84 (!) Tonnen kontaminierten Bauschutts ermittelte der Auftraggeber die dem Auftragnehmer tatsächlich angefallenen Kosten. Zuzüglich eines Aufschlags von 20 % ergibt sich ein Einheitspreis von 150,00 € pro Tonne, die der Auftraggeber zu zahlen bereit ist. Der Auftragnehmer beharrt auf dem vereinbarten Preis von 462,00 € pro Tonne und klagt die Differenz ein.
Der BGH führte aus, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben als Leitlinie des Vertragsrechts widerspricht, wenn bei unvorhergesehenen Mengenmehrungen der Auftragnehmer einen Gewinn erwirtschaften würde, der den Umfang angemessener Zuschläge weit übersteigt. Ebenso unpassend wäre es aber, wenn der Auftraggeber von einem völlig unwirtschaftlich gewordenen Preis profitieren würde.
Deshalb ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B eine Preisfortschreibung anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorzunehmen.
Entscheidend ist dabei, auf welcher Grundlage der neue Einheitspreis zu ermitteln ist:
Nach bisher herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Literatur ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des neuen Einheitspreises die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers (462,00 €/t). Demnach sind die einzelnen Bestandteile der Kalkulation unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten fortzuschreiben (vorkalkulatorische Preisfortschreibung). Das ursprünglich vereinbarte Vertragspreisniveau soll dabei im Wesentlichen beibehalten bleiben.
Der BGH entschied nun anders:
Demnach ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen vor Vertragsschluss die tatsächliche Menge des kontaminierten Bauschutts bekannt gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Auftragnehmer zur Preisermittlung die ihm tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich seiner üblichen Aufschläge angesetzt (150,00 €/t).
Ergebnis:
Mit dieser Entscheidung soll den in der Praxis vorkommenden Mengenspekulationen ein Ende bereitet werden. Ob diese Entscheidung dauerhaft zu mehr Rechtsfrieden führen wird, bleibt abzuwarten, denn mit der jetzt vorgenommenen Berechnungsmethode besteht eine größere Differenz zum ursprünglich vereinbarten Preis und damit ein größerer Anreiz, sich auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu berufen. Darüber hinaus ist die jetzt vom BGH vorgenommene Preisfortschreibung (tatsächliche Kosten zuzüglich üblicher Aufschläge) ziemlich streitanfällig.
Hans Küsswetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht