Ein Energieberater ist nicht verpflichtet, bei der KfW Förderbank nachzuprüfen, ob und gegebenenfalls wann die von ihm für den Bauherrn erstellten Antragsunterlagen für Fördermittel dort zugegangen sind.
Ein mit der Baubegleitung für ein Einfamilienhaus beauftragter Energieberater erstellte einen Fördermittelantrag für einen KfW Investitionszuschuss. Er übersandte den Antrag an den Bauherrn mit folgenden KfW Hinweisen auf dem Deckblatt: „ … dass mit dem Vorhaben nicht vor Eingang der Antragsunterlagen bei der KfW begonnen werden darf. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns (= KfW) eine Zuschusszusage. Wir empfehlen Ihnen, diese Zusage abzuwarten und erst dann mit Ihrem Sanierungsvorhaben zu beginnen.“
Der Bauherr unterzeichnete den Antrag und sandte ihn an die KfW-Förderbank ab. Der Antrag ging auf dem Postweg verloren. In der Annahme, dass der Antrag bei der KfW-Förderbank eingegangen sei, aber ohne Vorliegen einer Empfangsbestätigung begann der Bauherr mit dem Bauvorhaben.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und erneuter Nachfrage bei der KfW-Fördermittelbank versagte diese den beantragten Zuschuss mit der Begründung, den Antrag nie erhalten zu haben. Im Rahmen der Klage verlangt der Bauherr von dem Energieberater den versagten Zuschuss im Wege des Schadenersatzes.
Ohne Erfolg! Das Landgericht Frankfurt wies die Klage mit Urteil vom 26.11.2014 – 2-16 S 107/14 ab.
Der Energieberater hat seine vertraglich übernommenen Pflichten voll erfüllt, indem er den Fördermittelantrag für den Bauherrn erstellte, im Rahmen des Antrags die Energieeffizienz der geplanten Maßnahmen als Sachverständiger bestätigte und den Fördermittelantragsvordruck an den Bauherrn übersandte. Seiner Hinweispflicht ist der Energieberater durch Übersendung des KfW-Antragsdeckblatts nachgekommen. Diese sind so verständlich formuliert, dass der Bauherr sie verstehen konnte. Er war daher umfassend informiert.
Im Rahmen seiner Beauftragung traf den Energieberater auch nicht die Pflicht, bei der KfW Fördermittelbank nachzufragen, ob der Antrag dort tatsächlich eingegangen ist. Stattdessen war das Gericht überzeugt, dass der Bauherr selbst bewusst das Risiko in Kauf nahm, keinen Zuschuss mehr zu erhalten, indem er vorsätzlich mit dem Bauvorhaben begann, obwohl noch keine Förderzusage der KfW-Förderbank vorlag.
Die Klage hätte nach Auffassung des Gerichts sogar dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn der Energieberater sich vertraglich verpflichtet hätte, den Zugang des KfW Fördermittelantrags bei der KfW-Förderbank zu überprüfen. Denn der rasche Baubeginn zu einem Zeitpunkt, als noch keine Förderzusage vorlag, ist dem Bauherrn als Mitverschulden anzulasten, dass es so schwer wiegt, dass Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater vollständig kompensiert würden.
Fazit:
Antragsteller für Fördermittel ist der Bauherr, auch wenn er die Antragsunterlagen durch einen Dritten (Energieberater) vorbereiten lässt. Letztendlich sollen die Fördermittel dem Antragsteller für sein Bauvorhaben und nicht dem Energieberater zugutekommen. Daher ist der Bauherr selbst für den Zugang der Antragsunterlagen verantwortlich. Da in der Praxis bei der KfW Fördermittelbank Unregelmäßigkeiten nicht selten sind, sollte der Bauherr den Nachweis des Zugangs der Unterlagen sicherstellen. In der Regel erfolgt eine rasche Empfangsbestätigungsmitteilung der KfW-Bank. Im Falle des Ausbleibens dieser Mitteilung sollte dort vor Baubeginn noch einmal nachgehakt werden, um den Verbleib der Unterlagen aufzuklären.
Peter Matthias Astner, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hochschule Rosenheim