Vereinbaren die Parteien eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so haftet der Architekt infolge der Nichtigkeit des Vertrages nicht für etwaige Planungsmängel.
Das so lautende Urteil des OLG Celle (Urteil vom 09.03.2017 – 16 U 169/16) bestätigte nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 74/17 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Der Auftraggeber fordert von dem Architekten Schadensersatz für nutzlose Investitions- und Rückbaukosten, sowie für drohenden Gewinnentgang. Ausgangspunkt dafür war die Beauftragung von Architektenleistungen für Umbaumaßnahmen am Gewerbeobjekt des Auftraggebers, an dem er Wiederaufbereitung, Reparatur und Verkauf von Fahrzeugen durchführte. Er behauptet, von dem Architekten nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass für die Umbaumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich sei. Folglich seien die angefallenen Umbaukosten in Höhe von 80.000,00 € nutzlos und daher ebenso zu ersetzen wie Rückbaukosten in Höhe von 20.000,00 €. Außerdem drohe ihm ein Gewinnentgang von jährlich mindestens 24.000,00 €, der ebenfalls zu erstatten sei. Der Architekt hat für seine Leistungen keine Rechnung gestellt; sein Fahrzeug war aber von dem Auftraggeber – ebenfalls ohne Rechnungsstellung – repariert worden.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG nach § 134 BGB nichtig ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte ebenso wenig Erfolg, wie die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die Parteien eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen haben und der Architekt damit „schwarz“ gearbeitet hat. Er sollte laut Vereinbarung keine Rechnung stellen. Dies tat er danach auch nicht, wie er selbst im Klageverfahren bestätigte. Damit verstießen die Parteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG. Diese Norm beinhaltet ein Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, dass eine Vertragspartei ihre sich aus der Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Eine Nichtigkeit des Vertrages liegt demnach bereits dann vor, wenn der Unternehmer hiergegen vorsätzlich verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Diese Umstände sahen die Gerichte in dem vorliegenden Fall als erfüllt an, da der Architekt über mehrere Jahre keine Rechnung gestellt hatte, obwohl er seine Tätigkeiten abgeschlossen hatte. Auch die Verrechnung der Architektenleistung mit der erfolgten Fahrzeugreparatur spricht nicht gegen eine Schwarzgeldabrede, sondern ist eher ein Indiz dafür. Der Austausch der beiderseitigen Leistungen erfolgte damit so, dass beide Parteien ihren diesbezüglichen steuerlichen Pflichten nicht nachkamen.
Da der Architektenvertrag damit (von Anfang an) nach § 134 BGB nichtig war, konnte der Architekt keine vertraglichen Pflichten verletzten, für den Auftraggeber konnten sich daraus folglich auch keine Mängelgewährleistungsrechte ergeben und ihm steht deshalb kein Schadensersatzanspruch zu.
Ergebnis:
Die Gerichte sind streng bei der Prüfung von Schwarzgeldabreden.
Im Zivilrecht gilt der Beibringungsgrundsatz, wonach die Parteien dem Gericht den Sachverhalt vorzutragen und zugrundeliegende Tatsachen zu beweisen haben. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwarzgeldabreden. Doch wenn der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt Anhaltspunkte für eine mögliche Schwarzgeldabrede liefert – so wie in dem betreffenden Fall, dann prüfen die Gerichte eine solchen Verstoß von Amts wegen, also auch wenn sich keine Partei ausdrücklich darauf beruft.
Außerdem müssen die Parteien mit einem Steuerstrafverfahren rechnen, da die Gerichte die Akten an die betreffenden Behörden weiterleiten.
Hans Küsswetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht