Ist ein Architekt mit monatlicher Pauschalvergütung Arbeitnehmer?

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Die so lautende Entscheidung des LG Köln wurde vom OLG Köln korrigiert, da eine monatliche Pauschalvergütung auch über einen längeren Zeitraum nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht (OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 – 19 W 9/15)

In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Bauträger vor dem Landgericht gegen einen Architekten auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehler bei der Bauleitung. Für seine Bauleitungstätigkeit hatte der Architekt ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 € erhalten, das er jeweils mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellte.

Der Architekt bezweifelte die Zuständigkeit des Landgerichts, vielmehr seien die Arbeitsgerichte zuständig, da er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln sei. Er habe in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Kläger gearbeitet, sei weisungsgebunden gewesen und habe fremdbestimmte Dienste erbracht. Auch Arbeitszeit und Arbeitsort seien vorgeschrieben gewesen.

Das Landgericht war dieser Argumentation des Klägers gefolgt, hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und angeführt, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien. Hiergegen wendete sich der Bauträger mit seiner sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Mit Erfolg! Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig, die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom 11.06.2003, 5 AZB 43/02).

Zur Einordnung des streitgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung des Vertrages an. Dem Kriterium der Vergütungsweise ist nach der oben genannten Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ keine relevante Bedeutung beizumessen. Trotz der über einen längeren Zeitraum erfolgten Beschäftigung zu einem monatlichen Pauschalhonorar kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Danach unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zu Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.

Das Oberlandesgericht konnte weder aus dem Arbeitsort noch der Arbeitszeit des Beklagten auf ein entsprechendes Weisungsrecht des Klägers schließen. Der Arbeitsort des Beklagten auf der Baustelle ergibt sich aus der Art der ihm übertragenen Tätigkeit als Bauleiter. Entsprechendes gilt für die Anwesenheit des Beklagten auf der Baustelle zu den üblichen Arbeitszeiten von Handwerkern. Auch die vom beklagten Architekten vorgetragenen Arbeiten, die er im Rahmen seiner Bauleitung übernommen haben will, sprechen nicht für seine Arbeitnehmerstellung, zumal es bei der Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters auf die fachliche Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten nicht entscheidend ankommt

Fazit:

Bei der Abgrenzung der Frage, ob ein Architekt Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, kommt es entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Architekten und weniger auf das Kriterium der Vergütungsweise an.

Vorsicht ist geboten bei dem Einsatz von Architekten mit vorgegebenen Arbeitszeiten und monatlicher Pauschalvergütung: würde die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden, so wäre Arbeitsrecht anwendbar und eine Kündigung müsste u. U. entsprechend den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes erfolgen.

 

Hans Küßwetter
Rechtsanwalt

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