Stehen dem Bauherrn infolge eines wegen einer Schwarzgeldabrede nichtigen Bauvertrages gegen den Unternehmer keine Gewährleistungsansprüche zu, dann entfällt auch eine Haftung des Architekten wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht. Letztlich bleibt der Bauherr auf dem Schaden sitzen.
Der so entschiedene Fall stellt eine neue Variante zu einer häufiger vorkommenden Grundkonstellation dar, die der Bundesgerichtshof mehrfach und eindeutig entschieden hat. Mit seiner Entscheidung führt das Landgericht Bonn die strikte Haltung des Bundesgerichtshofs aus der Grundkonstellation zu den Schwarzgeldfällen konsequent weiter. Im zu entscheidenden Fall hat der Bauherr mit dem Unternehmer einen Kaufvertrag geschlossen, der infolge einer Schwarzgeldabrede nichtig war. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Bauherr nicht schutzwürdig ist, da er sich gesetzwidrig verhält indem er dabei mitwirkt, Steuern und Abgaben zu hinterziehen. Der Bauvertrag ist nichtig, d.h. er wird rechtlich so behandelt, wie wenn er nicht zustande gekommen wäre. Mangels Vertrages stehen dem Bauherrn folglich keine Mängelgewährleistungsrechte zu, wenn der Unternehmer das Werk mangelhaft errichtet hat.
In dem vorliegend entschiedenen Fall wollte der findige Bauherr nun wegen dieser für ihn nachteiligen Situation Ansprüche gegen den bauüberwachenden Architekten geltend machen, um sich zumindest auf diese Weise schadlos zu halten. Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Bonn diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben.
Es führt aus, dass diese Entscheidung eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Schwarzgeldfällen ist. Dort lässt sich die Wertung entnehmen, dass derjenige, der sich gesetzwidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. hieran mitwirkt, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeitet. Durch den Wegfall der Gewährleistungsrechte für den Besteller soll erreicht werden, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und unterbunden werden sollen.
Dieser Wertung würde es komplett widersprechen, wenn sich der Besteller beim Architekten schadlos halten könnte, hinter dem auch noch eine solvente Berufshaftpflichtversicherung steht. Der Besteller müsste also nicht einmal ein Insolvenzrisiko tragen. Dem Architekten wäre es dagegen nicht möglich, bei dem Bauunternehmer Regress zu nehmen, weil dieser aufgrund des nichtigen Vertrages nicht für die von ihm verursachten Mängel haftet.
Damit läge letztendlich das unerwünschte Ergebnis vor, dass der Besteller sich in Fällen einer Schwarzgeldabrede über den Architekten doch noch schadlos halten könnte.
Wenn man dem Bauherrn diese Möglichkeit der Schadloshaltung gegenüber dem Architekten verwehrt, so ist es für ihn hart, weil er letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt, den er selbst nicht verschuldet hat. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Ergebnis nicht etwa unbillig ist. Dies ist nicht der Fall. Das Ergebnis ist hart, aber „fair“:
Der Besteller hat sich durch sein rechtswidriges Verhalten (Schwarzgeldabrede) selbst in die Gefahr begeben, dass er im Falle eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers keinen Ersatzanspruch hat. Es wäre dagegen unbillig, dass in so einem Fall der Architekt haftet, ohne einen Regressanspruch gegen den Unternehmer zu haben. Auch eine Kenntnis des Architekten von der Schwarzgeldabrede ändert an diesem Ergebnis nichts, da er die Schwarzgeldabrede selbst nicht getroffen hat.
Ergebnis:
das Landgericht Bonn führt die strikte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schwarzgeldabreden im Baurecht weiter. Die Gerichte verstehen keinen Spaß, wenn die Parteien Verträge schließen, die offensichtlich gegen Schutzgesetze (z.B. SchwarzArbG) verstoßen. Das Risiko eines Schadens soll in so einem Fall weiterhin uneingeschränkt der Bauherr tragen, damit es für ihn möglichst unattraktiv ist, sich auf so eine rechtswidrige Vereinbarung einzulassen.
Eine Haftung des bauüberwachenden Architekten kommt noch nicht einmal in Betracht, wenn er die Schwarzgeldabrede kennt. Zu einem anderen Ergebnis könnte man gegebenenfalls nur kommen, wenn er in die Vereinbarung der Schwarzgeldabrede involviert wäre.
Hans Küßwetter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht