„Gelöschter“ Architekt – Die Löschung aus Architektenlisten

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Löschung aus Architektenliste – ehemaliger Architekt muss unverzüglich für die Löschung aller Einträge bei Branchendiensten und Suchportalen sorgen, auch von denjenigen, deren Eintragung er nicht selbst veranlasst hat.

In dem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall (Urteil vom 01.06.2016 – 1 O 354/15) wurde der beklagte Architekt im Jahr 2005 infolge einer Privatinsolvenz aus der Architektenliste gelöscht. Seither ist er nicht mehr in der Architektenliste eingetragen, sondern tritt als „Dipl.-Ing. X“ für das „Planungsbüro X“ seiner Ehefrau auf.

In den Jahren 2007 und 2012 verpflichtete sich der Beklagte durch schriftlichen Vergleich vor der Einigungsstelle der IHK gegenüber der Klägerin, der zuständigen Architektenkammer, die Bezeichnungen „Architekt“ und „Architekturbüro“ nicht zu verwenden und für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 2.000,00 € bzw. 4.000,00 € zu zahlen.

Im Jahr 2015 stellte die klagende Architektenkammer fest, dass der Beklagte auf der Internetseite „N-su.branchen.info.net“ als „Dipl.-Ing. X Architekt“ und auf den Seiten www.branchenbuch##.com, www.Y2.com und www.stadtbranchenbuch-y.de als „X-Architekt“ geführt wird. Zusätzlich wurde er auf den Seiten www.firmenwissen.de mit dem Hinweis „X Architekturbüro“ und auf den Seiten www.branchenverz.org und immobilienT##.de mit dem Hinweis „X Planungsbüro für Architektur“ bezeichnet.

Die Eintragungen beruhten auf ursprünglich richtigen Einträgen aus der Zeit vor seiner Löschung aus der Architektenliste. Ermittlungen ergaben, dass Branchendienste und Suchportale ohne Kenntnis der Betroffenen automatisiert und vernetzt auf die Daten anderer Firmenregister zugreifen. Sie arbeiten daher teilweise mit falschen/überholten Daten, wenn sie von den Betroffenen nicht auf die Fehler hingewiesen werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte auch bei nicht unmittelbar von ihm selbst veranlassten Interneteinträgen die Löschung hätte betreiben müssen und verlangt eine Vertragsstrafe von 6.000,00 €.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er ist der Auffassung, im geschäftlichen Verkehr weder die Bezeichnung „Architekt“ oder „Architekturbüro“ zu verwenden. Nach Bekanntwerden von Einträgen habe er sich um deren Löschung bemüht, doch viele Einträge seien ihm wegen der automatisierten Datenweitergabe nicht zur Kenntnis gelangt. Auch sei die bloße Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk kein „Tätigwerden am Markt“ und die dort geführte Bezeichnung „Architekt“ stelle kein „Handeln im Wettbewerb“ dar.

Das Landgericht Bonn gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.000,00 €.
Die Vertragsstrafe ist angefallen, da er mehrfach gegen seine abgegebenen Unterlassungserklärungen verstoßen hat. Deren Sinn und Zweck sei es gewesen, den Beklagten daran zu hindern, durch die weitere Verwendung des Begriffs „Architekt“ eine irreführende geschäftliche Bezeichnung zu verwenden. Dadurch, dass auf den Internetseiten der Begriff „Architekt“ im Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten und seiner Anschrift aufgeführt ist, wird suggeriert, dass der Beklagte weiterhin als Architekt tätig ist und noch im Wettbewerb handelt. Das gilt auch für das soziale Netzwerk www.Y2.com, deren Mitglieder dort neben ihren privaten auch gerade ihre beruflichen Kontakte verwalten.

Auch die automatisierte Weitegabe veralteter Daten ohne seine Kenntnis entlastet ihn nicht. Der Beklagte muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles erforderliche und zumutbare tun, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Zwar kann er nicht verpflichtet werden, das Internet unbegrenzt auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört aber ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er von der klagenden Architektenkammer darauf hingewiesen wird.

Diese Löschungsbemühungen hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Ergebnis:
Die Begriffe „Architekt“ und „Architekturbüro“ sind geschützt. Für einen aus der Architektenliste gelöschten ehemaligen Architekten reicht es nicht aus, diese Begriffe selbst nicht mehr zu verwenden. Er ist verpflichtet, fortwährend regelmäßig das Internet auf die Verwendung alter Einträge zu durchsuchen und deren unverzügliche Löschung zu veranlassen.

Peter Matthias Astner, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Hochschule Rosenheim

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