Das Urheberrecht – Teil 1 – Die Leistung des Architekten als urheberrechtlich geschütztes Werk – Serie

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Das Werk des Architekten ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen einer vierteiligen Artikelserie möchten wir diesen Urheberrechtsschutz in den Grundzügen darstellen. Teil 1 der Serie befasst sich mit der Frage, wann Urheberrechtsschutz besteht, Teil 2 beschäftigt sich mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht, Teil 3 mit den Nutzungs- und Verwertungsrechten und Teil 4 mit der Rechtsdurchsetzung.

Teil 1: Die Leistung des Architekten als urheberrechtlich geschütztes Werk

Die vom Architekten gezeichneten Pläne und die errichteten Bauwerke sind als Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder als Darstellung technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) geschützt, wenn es sich um eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung beinhaltet zweierlei: Das Werk muss einerseits verkörpert sein, also in Form von Plänen, Skizzen oder auch errichteten Bauwerke bestehen; die reine Idee im Kopf des Architekten ist noch nicht geschützt. Andererseits bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe. Notwendig ist ein Schaffensvorgang, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt. Ganz Triviales ist damit nicht geschützt, das Werk muss eine gewisse Neuheit und Eigentümlichkeit aufweisen. Das heißt: Leistungen des Architekten, die Standard sind, sind in der Regel urheberrechtlich nicht geschützt, alle eigenen Kreationen, die auf einem gewissen Denkprozess beruhen und schöpferische-gestaltend sind, dagegen schon. Auch reine Zweckbauten genießen in der Regel keinen Urheberrechtschutz. Umso mehr der Bau durch die äußeren Begebenheiten und auch seine Funktion vorgegeben ist, desto mehr schöpferische Elemente muss der Bau aufweisen, um Urheberrechtschutz genießen zu können.

Ist das Werk einmal geschützt, hat der Architekt als Urheber das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht an dem Werk (dies ist nicht übertragbar) und Nutzungs- und Verwertungsrechte (diese sind übertragbar). Dazu lesen Sie Näheres in den nächsten Ausgaben.

Andreas Nörr
Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Medienrecht, zu dem auch das Urheberrecht gehört

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