Das Urheberrecht des Architekten – Teil 4: Durchsetzung der Urheberrechte – Serie

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Das Werk des Architekten ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen einer vierteiligen Artikelserie stellen wir diesen Urheberrechtsschutz in den Grundzügen dar. Teil 1 der Serie befasste sich mit der Frage, wann Urheberrechtsschutz besteht (Link), Teil 2 mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht (Link), Teil 3 stellte die Nutzungs- und Verwertungsrechte dar (Link). Dieser abschließende Teil zeigt, was Sie tun können, wenn Ihre Urheberrechte verletzt wurden, aber auch, was Ihnen blüht, wenn Sie Rechte verletzten.

Werden Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte verletzt, so sollte man den Verletzer zuerst abmahnen und in dieser Abmahnung seine Ansprüche geltend machen (1). Hat die Abmahnung keinen Erfolg, dann bleibt nur der gerichtliche Weg (2).

  1. Abmahnung
    Zuerst sollte man den Verletzer abmahnen bzw. durch einen spezialisierten Rechtsanwalt abmahnen lassen. Man könnte auch gleich die Ansprüche gerichtlich geltend machen, dies hat allerdings einen entscheidenden Nachteil: Da man dem vermeintlichen Verletzer keine Möglichkeit gegeben hat, die Angelegenheit außergerichtlich anzuerkennen, würde man bei einem Anerkenntnis die Gerichtskosten tragen, obwohl man in der Sache recht bekommt (sog. sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html).
    Mit einer Abmahnung wird einerseits üblicherweise ein Unterlassungsanspruch (a) geltend gemacht sowie ein Schadensersatzanspruch (b). Darüber hinaus kann auch ein Auskunftsanspruch (c) geltend gemacht werden. Außerdem muss der Verletzer die Kosten der Abmahnung (d) tragen.
  1. Unterlassungsanspruch
    Der wichtigste Anspruch der Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs.1 S. 1. Alt. 2 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html). Mit ihm fordert man den Verletzer auf, zukünftig die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen. Dies geschieht dadurch, dass man den Verletzer auffordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, mit dem sich der Verletzer verpflichtet, zukünftig die Urheberrechtsverletzung nicht mehr zu begehen. Tut er dies weiterhin, verstößt er gegen diesen Vertrag und muss eine Vertragsstrafe zahlen.Wird man selbst als Verletzer in Anspruch genommen, so empfiehlt es sich, den vom Abmahnenden vorformulierten Unterlassungsvertrag genau zu prüfen, da er in der Regel zu weit gefasst ist. Es empfiehlt sich auch hier, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt.
  1. Schadensersatz
    Mit der Abmahnung kann auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden (§ 97 Abs. 2 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html). Für den Verletzten ist in der anwaltlichen Praxis dieser Anspruch meist der wichtigste, möchte er doch eine finanzielle Kompensation für die Nutzung seines Werks haben. Dabei ist dieser Schadensersatzanspruch gar nicht so leicht zu beziffern und nachzuweisen. Man müsste aufzeigen, welchen Schaden man konkret durch die Urheberrechtsverletzung erlitten hat (konkrete Schadensberechnung), was in der Praxis gar nicht so leicht ist. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dasjenige abzuschöpfen, was der Verletzer mit dem Urheberrechtsverstoß erhalten hat (Verletzergewinn). Auch dies ist in der Praxis häufig schwierig. Meist wird daher auf die sogenannte Lizenzanalogie zurückgegriffen. Danach macht man dasjenige als Schaden geltend, was man üblicherweise für die Einräumung einer vertraglichen Lizenz erhalten hätte.
  1. Auskunftsanspruch
    Ein Problem hat man noch: Für alle drei Berechnungsmethoden müsste man wissen, wie der Verletzer das urheberrechtlich geschützte Werk letztlich verwendet hat. Dies löst man mit dem Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html): Der Verletzer ist verpflichtet darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang er das Werk genutzt hat.
  1. Aufwendungsersatzanspruch
    Neben dem Schadensersatzanspruch trifft eines den Verletzer besonders: Er muss auch die Rechtsanwaltskosten des Verletzten für die Abmahnung tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 97a Abs. 3 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html). Die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Streitwert, welche bei Urheberrechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes teilweise sehr hoch sein kann. Der Verletzte muss daher seine eigenen Anwaltskosten nicht tragen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, auch aufgrund der Komplexität der Materie, für die Abmahnung einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
  1. Gerichtliches Verfahren
    Reagiert der Verletzer nicht auf die Abmahnung, so bleibt einem nur die gerichtliche Geltendmachung. Hier muss man sich entscheiden: Möchte man, dass der Verletzter die Urheberrechtsverletzung schnell unterlässt, so sollte man eine einstweilige Verfügung (a) beantragen. Diese kann man in der Regel sehr schnell erhalten; sie hat allerdings den Nachteil, dass sie sehr schnell beantragt werden muss und dass zusammen mit ihr keine anderen Ansprüche (wie zum Beispiel der Schadensersatzanspruch oder der Aufwendungsersatzanspruch) geltend gemacht werden können. Diese sind nur im Rahmen einer normalen gerichtlichen Klage (b) möglich.
  1. Einstweilige Verfügung
    Mit einer einstweiligen Verfügung kann dem Verletzer durch das zuständige Gericht untersagt werden, die Urheberrechtsverletzung weiter zu begehen. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist in der Regel sehr schnell möglich. Sie ergeht oft binnen weniger Stunden. Allerdings sind die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung in zeitlicher Hinsicht sehr hoch: Sie ergeht nur, wenn die Entscheidung dringlich ist. Hat der Verletzte zu lange mit seinem Antrag zugewartet, geht das Gericht davon aus, dass die Dringlichkeit nicht mehr gegeben ist und eine einstweilige Verfügung ist nicht mehr möglich. Die Fristen für den Antrag sind von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Als Faustformel gilt: Eine einstweilige Verfügung sollte spätestens vier Wochen nach Kenntnis von der Rechtsverletzung beantragt werden.Eine einstweilige Verfügung ergeht in der Regel, ohne dass der Verletzer überhaupt angehört wird. Die Verletzung wird ihm erst einmal untersagt. Wenn er meint, dass ihm Unrecht geschehen ist, so muss er das Hauptsacheverfahren anstreben, um das gerichtliche Verbot wegzubekommen.Hält man als Inanspruchgenommener eine Abmahnung für unberechtigt und hat Sorge, dass der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung beantragt, so ist es empfehlenswert, eine sogenannte Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister zu hinterlegen. In dieser Schutzschrift hinterlegt man seine Argumente, warum der Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die GerichtefFragen dieses Register vor Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Sind also die Argumente gewichtig, so ergeht keine einstweilige Verfügung.
  1. Klageverfahren
    Ist die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung abgelaufen, dann bleibt nur das normale Klageverfahren, welches man im Übrigen auch neben einer einstweiligen Verfügung anstreben muss, um den Schadens- und Aufwendungsersatz zu erhalten. Hier handelt es sich um eine ganz normale Klage vor einem Gericht mit der üblichen zeitlichen Dauer.

Andreas Nörr
Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht, Gewerblicher Rechtschutz und Medienrecht, zu dem auch das Urheberrecht gehört

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