Das Urheberrecht des Architekten – Teil 3: Nutzungs- und Verwertungsrechte – Serie

Redaktion Steuer und Recht kommentieren

Das Werk des Architekten ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen einer vierteiligen Artikelserie stellen wir diesen Urheberrechtsschutz in den Grundzügen dar. Teil 1 der Serie befasste sich mit der Frage, wann Urheberrechtsschutz besteht (Link), Teil 2 mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht (Link). Dieser Teil stellt die Nutzungs- und Verwertungsrechte dar.

Das Werk des Architekten darf, wenn es urheberrechtlich geschützt ist, nur von ihm selbst genutzt oder verwertet werden. Der Urheber hat die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk, welche er wiederum einem Dritten vertraglich einräumen kann. Doch welche Rechte sind dies? Und wie geschieht die vertragliche Rechteeinräumung?

 

  1. Überblick über die Nutzungs- und Verwertungsrechte
    Der Architekt hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen (und damit auch zu bauen) sowie das Werk zu verbreiten und auszustellen. Auch darf er allein sein Werk bearbeiten.
  1. Vervielfältigungsrecht
    Das für den Architekten wohl wichtigste Verwertungsrecht ist das Vervielfältigungsrecht. Der Architekt allein darf sein Werk vervielfältigen (§ 16 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html). In welcher Art die Vervielfältigung geschieht, ist ohne Bedeutung (vgl. RGZ 169, 109; BGH GRUR 1962, 370 (373)). Zeichnet der Architekt also eine urheberechtlich geschützte Skizze, so darf diese nicht abgezeichnet oder kopiert werden und – viel wichtiger – auf der Basis dieser Skizze darf kein anderer das Bauwerk bauen, denn auch der Bau des Werks stellt eine Vervielfältigungshandlung des Werks dar, wenn auch in anderer Form und mit anderen Materialien. Dieses Recht wird häufig auch als „Nachbaurecht“ (§ 53 Abs. 7 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) oder „Ausführungsrecht“ (§ 23 S. 2 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html) bezeichnet.
  1. Verbreitungsrecht
    Der Architekt hat auch allein das Recht, sein Werk zu verbreiten (§ 17 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html). Beispiel: Hat ein Architekt einen Stuhl designt, dann darf nur er allein oder ein Dritter Vervielfältigungsstücke des Stuhls in der Öffentlichkeit anbieten oder in den Verkehr bringen.
  1. Ausstellungsrecht
    Auch das Recht, das Werk auszustellen, obliegt allein dem Architekten als Urheber (§ 18 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html). Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass allein das unveröffentlichte Werk unter das Ausstellungsrecht fällt. Ist das Werk einmal veröffentlicht, dann erlischt das Ausstellungsrecht.
  1. Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht
    Der Architekt allein darf als Urheber des Werks das Werk bearbeiten und umgestalten (§ 23 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html). Dieses Recht schützt vor Veränderungen an dem Werk ähnlich dem Schutz von Entstellung (§ 14 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html), welches bereits in Teil 2 der Serie behandelt wurde, und ist damit auch Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Bei einer Bearbeitung oder Umgestaltung wird das Werk zwar so verändert, dass ein neues Werk geschaffen wird. Dieses neue Werk baut allerdings so auf dem anderen Werk auf, dass das Gesetz die Einwilligung des Urhebers verlangt. Eine Bearbeitung ist damit nur zulässig, wenn der Urheber einwilligt. Abzugrenzen ist die Bearbeitung oder Umgestaltung von der freien Benutzung (§ 24 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__24.html). Im Gegensatz zu der Bearbeitung „verblasst“ das übernommene Werk in dem neuen Werk. Dabei zeigt der Begriff des Verblassens schon, dass die Abgrenzung der zustimmungspflichtigen Bearbeitung von der zustimmungsfreien freien Benutzung höchst kompliziert ist und zahlreiche Gerichte beschäftigt.
  1. Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten
    Der Architekt wird das Haus in der Regel nicht selbst bauen, sondern der Auftraggeber wird das Werk bauen oder bauen lassen, also die Pläne ausführen. Hierzu kann der Architekt dem Auftraggeber vertraglich entsprechende Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html), die üblicherweise im Architektenvertrag geregelt sind. In dem Vertrag sollte bezeichnet werden, welche Rechte eingeräumt werden und ob es sich um ein einfaches oder um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. Bei Letzterem räumt der Architekt dem Vertragspartner das alleinige Rechte ein, das Werk zu nutzen. Eine Verwendung des Werks für andere Auftraggeber scheidet damit aus. Das Nutzungsrecht kann auch räumlich (z.B. Bau des Gebäudes nur in Deutschland) oder inhaltlich (z.B. nur Nachbau eines Teils des Werks) beschränkt werden. Auch eine zeitliche Beschränkung wäre grundsätzlich möglich, wenn auch unsinnig bei Bauwerken. Werden die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmt sich aus dem Vertragszweck, welche Nutzungsarten übertragen werden (sog. Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html). Die Vergütung wird im Architektenvertrag ohnehin üblicherweise bestimmt. Gibt es keine Bestimmung, so ist die angemessene Vergütung zu zahlen (§ 32 Abs. 1 S. 2 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html). Diese bestimmt im Streitfall ein Sachverständiger. Zu beachten ist, dass der Urheber auch im Falle der Vereinbarung einer Vergütung ein Recht hat, die Änderung des Vertrages zu verlangen, wenn die darin vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html).

Leider werden die urheberrechtlichen Regelungen in den Architektenverträgen allzu oft sehr stiefmütterlich behandelt. Da die schöpferische Leistung der eigentliche Kern der Architektenleistung ist, sollte aber gerade diesen Regelungen Beachtung zukommen.

Andreas Nörr
Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht, Gewerblicher Rechtschutz und Medienrecht, zu dem auch das Urheberrecht gehört

Der letzte Teil der Serie beschäftigt sich mit der Durchsetzung der Urheberrechte.

Schreibe einen Kommentar