Das Werk des Architekten ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen einer vierteiligen Artikelserie möchten wir diesen Urheberrechtsschutz in Grundzügen darstellen. Teil 1 der Serie im VfA-Monatsbrief November befasste sich mit der Frage, wann Urheberrechtsschutz besteht, dieser Teil 2 beschäftigt sich mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht.
Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Urheberrecht, dem Copyright-System stehen in Deutschland die Person des Urhebers und die Rechte zu seinem Werk im Zentrum des Systems. Urheber kann daher nur eine natürliche Person sein; juristische Personen wie etwa eine GmbH können zwar Nutzungsrechteinhaber sein, wenn sie Rechte vom Urheber eingeräumt bekommen haben, sie können aber selbst niemals Urheber sein, da sie keine persönlich geistigen Schöpfungen erschaffen können (sog. Schöpfungsprinzip, § 7 UrhG). Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte haben daher einen starken persönlichkeitsrechtlichen Bezug; sie sind Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Urhebers. Das deutsche Urheberrecht geht sogar davon aus, dass vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Teil des Urheberrechts untrennbar miteinander verflochten sind. Eine Übertragung des Urheberrechts ist daher gar nicht möglich (§ 29 UrhG).
Es wird unterschieden zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn (1) und dem Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinn (2).
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn
Unter dem Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn versteht man die Rechte, die unter der Überschrift Urheberpersönlichkeitsrecht in den §§ 12 – 14 UrhG geregelt sind. Es umfasst das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) sowie das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern (§ 14 UrhG).- Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er kann also entscheiden, ob sein Werk veröffentlicht wird, wann und wie. - Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
Der Urheber hat auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann also verlangen, dass sein Name genannt wird in Zusammenhang mit dem Werk. Er kann bestimmen, ob er zu benennen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Möglich ist auch ein Künstlername. Ebenso kann er verlangen, dass angegeben wird, dass er Architekt ist. Nicht mehr zu der Bezeichnung zählt die Adresse oder die Telefonnummer. Das Nennungsrecht umfasst auch das Recht, nicht genannt zu werden (sog. Nennungsverbot). In Grenzen kann das Namensnennungsrecht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein und ist es auch häufig in Verträgen. Allerdings ist eine Vereinbarung, in der der Urheber auf alle Zeiten auf sein Benennungsrecht verzichtet, unwirksam.Wird also ein Foto eines Bauwerks oder werden Pläne veröffentlicht, hat der Architekt das Recht, dass sein Name genannt wird. Aber auch an einem Bauwerk selbst muss der Namen des Architekten angebracht werden, wenn er dies wünscht. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bauwerk selbst urheberrechtlichen Schutz genießt (vgl. Teil 1 der Serie) und dass die Anbringung dezent erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1994 – I ZR 3/92). - Schutz vor Einstellung des Werks, § 14 UrhG
Der Urheber ist auch davor geschützt, dass sein Werk entstellt oder sonst beeinträchtigt wird, sofern die Entstellung oder die sonstige Beeinträchtigung geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. In diesem Fall kann der Urheber diese Entstellung oder Beeinträchtigung verbieten. Immer wieder gibt es aufsehenerregende Fälle, in denen der Urheber eine Entstellung geltend macht, etwa beim Berliner Hauptbahnhof, als der Einbau einer Flachdecke über der Nord-Süd-Strecke des Hauptbahnhofs verboten wurde (LG Berlin, Urteil vom 28. 11. 2006 – 16 O 240/05). Anders beim Stuttgarter Hauptbahnhof. Hier hatten sogar die Erben des Architekten im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsrechts versucht zu verhindern, dass der Seitenflügel und die Treppenanlage der großen Schalterhalle abgerissen wurden. Hier unterlagen die Erben, da der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Urheberinteressen bei Änderungen an einem urheberrechtlich geschützten Gebäude nach Jahren oder Jahrzehnten nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig das Gleichgewicht haben wie zu Lebzeiten (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2011 – I ZR 216/10).
- Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinn
Über die in den §§ 12 – 14 UrhG genannten Rechte hinaus ist allgemein anerkannt, dass sämtliche Urheberrechte, auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte, einen persönlichkeitsrechtlichen Kern haben, der mal stärker und mal weniger stark ist. Deutlich wird dies etwa beim Zugangsrecht des Urhebers zu seinem Werk (§ 25 UrhG), beim Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts (§ 29 UrhG) und beim Rückrufrecht wegen Nichtausübung der Rechte (§ 41 UrhG).
Das Werk des Architekten ist oftmals sein „Baby“. Dies kommt auch im Urheberrecht im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts zum Ausdruck. Die besondere Beziehung des Architekten zu seinem Werk bleibt auch nach der Schöpfung erhalten.
Andreas Nörr
Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internetrecht, Gewerblicher Rechtschutz und Medienrecht, zu dem auch das Urheberrecht gehört
Teil 3 der Serie wird sich mit den Nutzungs- und Verwertungsrechten an den urheberrechtlich geschützten Werken und Teil 4 mit der Rechtsdurchsetzung beschäftigen.